| Gegendarstellung von S. Sgrazzutti | | Drucken | |
| Sport - Magazin | |||
| Geschrieben von: Gegendarstellung von S. Sgrazzutti | |||
| Montag, 27. Juli 2009 um 17:30 | |||
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Die Anwaltkanzlei Romatka & Collegen, München, ließ uns die nachstehende Gegendarstellung zukommen. „pferdesportzeitung.de“ berichtet unter der Überschrift „Neue Fragen an WDR-Reitsportexpertin Sabine Hartelt?“ am 20.07.2009 über meinen Aufenthalt bei den Olympischen Spielen in Hongkong. In dem Beitrag heißt es: „Zu vermuten ist, dass zu diesem Zeitpunkt neben den FN-/DOKR-Offiziellen auch die Besitzer der Springpferde, einschließlich die als Pferde-Mitbesitzerin akkreditierte Hartelt-Lebensgefährtin Sgrazzutti, im deutschen Stallbereich anwesend waren und wenn nicht zumindest in die Diskussionen verwickelt waren, denn sicher ist, dass noch in Hongkong Stillschweigen über die Medikationspanne Cornet Obolensky „vereinbart“ worden ist.“ Hierzu stelle ich fest:
In dem Beitrag heißt es weiter: „Wurde sie von ihrer Lebensgefährtin Sgrazzutti, bekanntlich als Mit-Besitzerin für das Springpferd Cöster durch die eigentliche Besitzerin Marion Jauß (Neritz) akkreditiert, über das Kollabieren des Hengstes Cornet Obolensky informiert?“ Hierzu stelle ich fest:
Köln, den 24.07.2009 - Susanne Sgrazzutti Anm. der Redaktion: Laut dem Landespressegesetzt NRW (LPG NRW) sind wir zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, ohne deren Anspruch zu prüfen.
In einer anderen Sache hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entschieden - das Urteil steht in keinem Zusammenhang zur vorstehenden Gegendarstellung von S. Sgrazzutti: Bundesverfassungsgericht schränkt Recht auf Gegendarstellungen ein Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass bei Tatsachenbehauptungen in Presseberichten das Recht auf Gegendarstellung nur unter sehr eng gefassten Voraussetzungen besteht. Mehrdeutige Tatsachenbehauptungen berechtigen den Betroffenen hingegen grundsätzlich nicht dazu, eine Gegendarstellung durchzusetzen. Das ist dem Beschluss (1 BvR 967/05 vom 19. Dezember 2007) zufolge nur dann möglich, wenn sich durch die Berichterstattung eine Aussage „als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss.“ {...} In der Sache stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass es für einen Pressebericht nicht erforderlich sei, diesen derart vollständig und lückenlos darzustellen, dass ausgeschlossen sei, dass die Leser unterschiedliche Eindrücke gewinnen könnten. Vielmehr dürften auch noch nicht abgeschlossene Rechercheergebnisse mitgeteilt werden, sodass auch Raum für Mutmaßungen bleibe. Eine Verurteilung zu einer Gegendarstellung dürfe daher nicht bereits dann erfolgen, wenn eine „nicht fern liegende Deutung“ einen gegendarstellungsfähigen Inhalt ergebe. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Presse mit Gegendarstellungsansprüchen überhäuft werde, was wiederum dazu führen könne, dass sich die Berichterstatter stärker zurückhielten. Dies widerspräche aber dem Ziel, eine möglichst umfassende Information der Öffentlichkeit durch die Presse zu gewährleisten. Für die Medien liefert diese Entscheidung einen Grund zum Aufatmen. Allerdings darf sie keinesfalls als Freibrief für eine oberflächliche Recherche verstanden werden. Unabhängig von diesem Urteil haben wir die Gegendarstellung von Frau Sgrazzutti veröffentlicht.
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